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Motorrad Reisen: Versicherung

Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug war als Straftatbestand des deutschen Strafrechts (ehem. § 265 StGB) eine Vorbereitungshandlung zum Betrug. Tathandlung ist die Brandstiftung an Gebäuden, oder das Versenken oder Stranden eines Schiffes in der Absicht, die Versicherungsleistung für das versicherte Objekt zu erlangen. Versicherungsbetrug war ein Verbrechen, da es im Strafmaß mit mindestens einem Jahr bewehrt war.

Die Tathandlung ist nun im neu gestalteten Betrugstatbestand als besonders schwerer Fall neu gefaßt und im Mindeststrafmaß herabgesetzt. (§ 263 Abs. 3 Nr.5 StGB).

Davon zu unterscheiden war der umgangssprachlich gleichgesetzte Betrug (Vergehen) zu Lasten einer Versicherung, der jedoch im Strafgesetzbuch keinen eigenenständigen Tatbestand darstellt. Betrug zu Lasten einer Versicherung ist die unberechtigte Erlangung einer (Geld-)Leistung von einem Versicherungsunternehmen durch den Versicherungsnehmer oder einen Anspruchsteller in betrügerischer Absicht. Dies entspricht nun entweder dem allgemeinen Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) oder dem neuen Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs im neu gefaßten § 265 StGB.

Formen des Betrugs

  • Eine Sache wird als gestohlen gemeldet, obwohl sie noch im Besitz des Versicherungsnehmers ist (z.B. ein Fahrrad). Die Versicherung ersetzt den Zeitwert.
  • Eine Sache wird verkauft und dann als gestohlen gemeldet (z.B. ein Auto in Polen).
  • Eine Sache, die gegen Zerstörung versichert ist, wird vorsätzlich zerstört (z.B. ein Schiff); die Versicherungssumme übersteigt aber den Zeitwert der Sache.
  • In der Kraftfahrzeugversicherung werden unbeschädigte Fahrzeuge absichtlich in eine Kollision verwickelt - Motiv ist die fiktive Abrechnung nach Gutachten gegenüber der Versicherung.
  • Eine Rechtsschutzversicherung wird zur Deckungszusage veranlasst, indem falsche Informationen gegeben oder wichtige Auskünfte vorenthalten werden
 

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