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Totalschaden

Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der so schwerwiegend ist, dass er nicht mehr behoben werden kann. Derartige Schäden treten häufig an Autos auf, die in schwere Unfälle verwickelt worden sind.

In manchen Fällen ist eine Reparatur zwar möglich, doch mit einem derart hohen Kostenaufwand verbunden, dass es wirtschaftlicher ist, das beschädigte Objekt durch ein neues zu ersetzen. Man spricht dann von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Nach der Rechtsprechung in Deutschland liegt bei einem Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten 130% [link] des Fahrzeugwerts vor dem Unfall überschreiten.

Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte als Schadensersatz nicht die Reparaturkosten, sondern nur die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache verlangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Wiederbeschaffungskosten im Regelfall (jedenfalls bei Kfz-Schäden) eine Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs.2 BGB dar und keine Kompensation gemäß § 251 Abs.2 BGB. Dies hat für Totalschäden, die sich nach dem 1. August 2002 (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften) ereignen, die Folge, dass der Wiederbeschaffungswert um die darin enthaltene Umsatzsteuer gekürzt wird, wenn der Geschädigte nicht tatsächlich eine Wiederbeschaffung vogenommen hat und dabei Umsatzsteuer angefallen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Kürzung in zwei Urteilen (vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03) ausdrücklich gebilligt. Eine gegen das Urteil vom 18. Mai 2004 eingelegte Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 1 BvR 1592/04) hat das Bundesverfassungsgericht - ohne Angabe von Gründen - nicht zur Entscheidung angenommen.

 

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