Minderwert
Der Begriff Minderwert wird vor allem in Zusammenhang mit der versicherungstechnischen Abwicklung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet.
Unter gewissen Umständen, die den Schadenumfang und das Fahrzeugalter berücksichtigen, steht einem durch einen Verkehrsunfall geschädigten Fahrzeughalter die Entschädigung eines Minderwertes zu. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden.
Technischer Minderwert
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe einwandfrei in Stand gestellt werden. Ein technischer Minderwert existiert heute nicht mehr.
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug unter Umständen einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.
Nicht als Minderwert bezeichnet wird eine mangelhaft ausgeführte Reparatur. Ist die Instandstellung nicht einwandfrei ausgeführt worden, muss der Fahrzeughalter im Rahmen einer Mängelrüge im Reparaturbetrieb reklamieren.