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Kleinkraftrad

Motorrad Lexikon

Als Kleinkraftrad werden motorisierte Zweiräder mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h bezeichnet. Diese Klassifizierung gilt seit der Einführung des EU-Führerscheins mit der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999 (Stand: 2004).

In dieselbe Klasse fallen zulassungsrechtlich auch die vor (und kurz nach) der EU-Führerscheinreform 1998/1999 in Verkehr gebrachten Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, und die in der DDR und bis zum Einigungsvertrag produzierten Kleinkrafträder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h haben (jeweils mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³).

Es werden folgende Bauarten unterschieden:

• Moped (abgeleitet von Motorrad mit Pedalen)
• Mokick (abgeleitet von Motorrad mit Kickstarter)
• Motorroller

Im Gegensatz zum kleineren Mofa (motorisiertes Fahrrad) können Kleinkrafträder auch für zwei Personen zugelassen werden. Die nächst größere Zweiradklasse ist das Leichtkraftrad. Inzwischen sind Mopeds und Mokicks weitgehend durch die komfortableren Motorroller verdrängt worden.

Zum Führen eines Kleinkraftrades ist eine Fahrerlaubnis der Klasse M (EU-Führerschein) erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Die 50- und 60-km/h-Varianten dürfen gefahren werden mit dem Führerschein Klasse 3 (Führerschein der BRD vor der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999; ugs. "rosa Lappen" genannt). Auch die Fahrerlaubnis der Klasse M berechtigt zum Fahren der 50 km/h Variante bei Zulassung bis 31. Dezember 2001 und der 60 km/h Varianten bei Zulassung bis 28. Februar 1992 im Gebiet der ehemaligen DDR. (§§76 FeV, Nr. 8 §6 Abs. 1)

 

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