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Motorrad: Technik und Verkehr

Gebührentabelle für ein Carnet de Passage vom ADAC

ADAC Zentrale
Grenzverkehr & Sportschiffart (GUS)
Am Westpark 8
81373 München
Tel. 089 - 7676 6338 oder 7676 6342
Fax. 089 - 760 75 72

Dokumentengebühr:

Für ADAC Mitglieder: 127,80 €
Für nicht Mitglieder: 204.50 €

Bei Fahrzeugen mit AUSFUHRKENNZEICHEN oder AUSLÄNDISCHEM KENNZEICHEN wird zusätzlich eine Sondeprämie in Höhe von € 153.30 erhoben

Bürgschaften

Pro Carnet de Passage ist eine Bürgschaft zu stellen. Die Bürgschaft kann durch Hinterlegung des Betrags (Sicherheitsleistung) beim ADAC oder als Bankbürgschaft erfolgen.

Bürgschaftshöhe

bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 15.000 € 1.500
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 25.000 € 2.500
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 50.000 € 5.000
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 75.000 € 7.500
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges über € 75.000 Anfrage beim ADAC
Carnet de Passage mit Gültigkeit für: Ägypten, Indien, Iran, Pakistan, und Südafrika (ink. Namibia) für Personen mit Wohnsitz im Ausland (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 15.000 € 3.000
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 25.000 € 5.000
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 50.000 € 10.000
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges von € 75.000 € 15.000
bis zu einem Zeitwert des Fahrzeuges über € 75.000 Anfrage beim ADAC

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wichtig

Wird der Betrag der Sicherheitsleistung von einer anderen, als vom Dokumentinhaber hinterlegt, muss vor der Ausstellung des Carnet de Passage der berechtigten Geldempfänger mit der der kompletten Anschrift, dem ADAC mitgeteilt werden.

Bei Vorlage einer Bankbürgschaft darf nur das original ADAC Formular verwendet werden, welches über den ADAC zu beziehen ist. Eine Bankbürgschaft muss von einer Deutschen Bank ausgestellt sein.

 

Bitte lesen und beachten Sie unbedingt die nachfolgenden Informationen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Carnetbedingungen.

Hinweise zur Beantragung und Benutzung des Carnet de Passages

1. Allgemeines

Das Carnet de Passages ist ein Grenz- und Zolldokument. Es ist ein Passierscheinheft, das die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen in bestimmte Länder erlaubt. Es ist für mehrere Länder gültig und berechtigt zu mehreren Fahrten des- selben Fahrzeuges ins Ausland. Es wird in der Regel mit einjähriger Gültigkeit ausgestellt.

Das Carnet de Passages wird aufgrund der in den Zollabkommen über die vorübergehen- de Einfuhr privater und gewerblicher Straßenfahrzeuge festgeschriebenen "Fahrzeug- Konventionen 1954 / 1956 bei den Vereinten Nationen " ausgestellt. Es handelt sich dabei um Carnets de Passages von den Dachverbänden:

* AIT - Alliance Internationale de Tourisme * FIA - Feddration Internationale de l'Automobile.

Die Bedingungen des Carnet de Passages wurden durch die "Istanbuler Konvention" überarbeitet und das Aussehen von Quer- in Längsformat international 1992 geändert. Diese neuen Carnets de Passages werden seit dem 01.05.1994 verwendet.

Das Carnet de Passages gilt als amtliche Urkunde und bleibt Eigentum des Ausstellerclubs ADAC. Der Inhaber hat es daher sorgfältig zu bewahren, wie es für seine persönlichen Ausweispapiere und Kreditkarten üblich und notwendig ist.

Das Carnet de Passages ist nicht auf eine andere Person oder auf ein anderes Fahrzeug übertragbar. Bei der Beantragung ist darauf zu achten, dass die eingetragenen Daten exakt mit den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. Ungenaue und unvollständige Angaben führen zu Schwierigkeiten an den Grenzen.

Das Fahrzeug darf während der Gültigkeit des Carnet de Passages nur vom Dokumentinhaber verwendet werden. Es darf weder veräußert, verliehen, vermietet, verschenkt, verpfändet, noch anderen zur Benutzung überlassen werden. Der Dokumentinhaber haftet für Folgen, die sich aus Verlust und Missbrauch durch unbefugte Dritte ergeben.

Spätestens nach Ablauf der Gültigkeit muss das Carnet de Passages an den ADAC zurückgegeben werden.

2. Beantragung - wo, und was wird benötigt?

Das Carnet de Passages kann bei ca. 20 ADAC-Geschäftstellen beantragt werden. Es darf maximal 4 Wochen vordatiert werden.

2.1. Folgende Unterlagen werden benötig

Antragsformular vollständig ausgefüllt mit unterschriebener Verpflichtungserklärung (Muster und Text der Verpflichtungserklärung in dieser Broschüre). Die Motorennummer muss direkt vom Motorblock abgelesen werden, da sie im Fahrzeugbrief bzw. Fahrzeugschein nicht eingetragen ist.

Sind Sie nicht der Fahrzeugeigentümer (Antragsteller und Fahrzeughalter sind zwei verschiedene Personen), muss der Fahrzeugeigentümer unter Angabe seiner gültigen Anschrift, die Schuldbeitrittssehrklärung unterschreiben. Es muss der Reisepass (Kopie) vorgelegt werden. Sollte der Fahrzeugeigentümer den Antrag nicht unterschreiben können, muss eine Vollmacht oder ein Kaufvertrag vorgelegt werden.

Eine Kontaktperson ist wichtig und mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Dieser Person sollten Sie eine entsprechende Vollmacht und Kopien der kompletten Antragsunterlagen geben, so dass bei etwaigem Verlust ein neues Carnet de Passages beim ADAC beantragt werden kann. Bei Firmen muss der zuständige Sachbearbeiter eingetragen werden.

Eine Kaution durch Hinterlegung des Betrages in bar oder in Form einer Bankbürgschaft (es dürfen nur Formulare vom ADAC anerkannt werden). Die Höhe des Betrages entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle. Sparbücher können nicht angenommen werden; Schecks werden eingelöst.

Reisepass 1 Personalausweis (Kopie) oder der Nachweis des Wohnsitzes in Deutschland (Bestätigung vom Einwohnermeldeamt) bzw. die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

Fahrzeugschein 1 Fahrzeugbrief (Kopie) oder Bootspapiere (Bei Ausfuhrkennzeichen Internationaler Zulassungsschein.)

ADAC Clubkarte bei Mitgliedern,

Für die Ausstellung des Carnet de Passages ist eine Gebühr zu bezahlen, die für Clubmitglieder niedriger ist. Bei Fahrzeugen, die auf Ausfuhrkennzeichen oder auf ausländische Kennzeichen zugelassen sind, wird zusätzlich eine Sonderprämie erhoben. Die Höhe der Beträge entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle.

3. Nach Aushändigung des Carnet de Passages

Alle Eintragungen, die technischen und persönlichen Daten sowie die gesperrten Länder (Deckblatt-Rückseite), müssen von Ihnen vor Reisebeginn auf Richtigkeit überprüft werden. Spätere Reklamationen aller Art gehen zu Ihren Lasten.

4. Wie muss das Carnet de Passages abgestempelt werden?

Das Carnet de Passages besteht in der Regel aus 25 Blättern jedes Blatt ist 3-teilig) und aus Blatt 26 = die Bescheinigung über den Verbleib des Fahrzeuges = Verbleibsbescheinigung (Standortbescheinigung).

Das Verfahren:

COUNTERFOIL - SOUCHE (Stammabschnitt - Blatt 1 - 25)

Wird bei der Ein- und Ausreise, in Zeile 7 vom Zollbeamten gestempelt, unterschrieben und verbleibt im Carnetheft !!!

EXPORTATION VOUCHER - VOLET D'SORTIE (Ausreiseabschnitt - Blatt 1- 25)

Wird bei der Ausreise vom Zollbeamten gestempelt, unterschrieben und abgetrennt.

IMPORTATION VOUCHER - VOLET D'ENTREE (Einreiseabschnitt - Blatt 1 - 25)

Wird bei der Einreise vom Zollbeamten gestempelt, unterschrieben und abgetrennt.

Blatt 26 ist die Verbleibsbescheinigung.

 

Der Grenzübertritt wird vom ausländischen Zollamt bei der Einreise durch Abstempeln und Entnahme des Einreiseabschnittes (Importation Voucher), bei der Ausreise durch Abstempeln und Entnahme des Ausreiseabschnittes (Exportation Voucher) bestätigt. Zusätzlich wird jeweils der Stammabschnitt (Counterfoil) gestempelt. Dieser Stammabschnitt ist ein wichtiger Beleg für Sie und den ADAC.

Es ist besonders Wichtig, das alles richtig Abgestempelt wir! Darum ist es gut, wenn sie dem Zollbeamten genau sagen wie es geht (die wissen oft selber nicht wie es sein sollte) Auch wir im arabischen Ländern von links nach rechts gelesen... Pass auf dein Carnet auf als währe es dein Leben.

Bei der Rückkehr nach Deutschland müssen Sie das Fahrzeug einer deutschen Zollbehörde vorführen und die als letzte Seite des Carnets (Blatt 26) eingehaftete VERBLEIBSBESCHEINIGUNG abstempeln und durch Unterschrift des Beamten beglaubigen lassen. Ist dies an der Grenze nicht möglich, müssen Sie die Bescheinigung von einem Zollamt in der Nähe Ihres Wohnsitzes bestätigen lassen (bei unbenutztem, vollständigem Carnet de Passages nicht erforderlich).

Die Grundlage für die Bestätigung der Bescheinigung ist in den VSF-Nachrichten N 42 96, Inhalt Nr. 331 vom 26. Juli 1996 niedergeschrieben.

Die Polizei kann die Bescheinigung ebenfalls bestätigen, ist aber dazu nicht verpflichtet. Anders Behörden (Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dgl.), die im Carnettext aufgeführt sind, werden vom ADAC nicht akzeptiert.

Bei Rückgabe des Carnets ohne beglaubigte Verbleibsbescheinigung bzw. Zollbelege (siehe Punkt 7.), wird die hinterlegte Sicherheitsleistung 1 Bankbürgschaft erst nach be- stimmten Fristen (Internationales Carnetabkommen und Verjährungsfristen der einzelnen Länder) freigegeben, d.h. hier muss mit Wartezeiten von mehreren Jahren gerechnet wer- den.

Die Bürgschaftsfreigabe bzw. Rückerstattung der Sachleistung erfolgt nur durch die ADAC Zentrale München.

4.1. Regulierungskasten

Wird der Exportation Voucher bei der Ausreise nicht ordnungsgemäß abgestempelt, verlangen viele ausländische Zollbehörden Regulierungskosten. Dieser Betrag ist nicht in den Ausstellungsgebühren enthalten und wird Ihnen gesondert in Rechnung gestellt.

5. Verlängerung des Carnet de Passages

Wenn das Fahrzeug innerhalb der Gültigkeit des Carnet de Passages aus einem Land nicht ausgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, das Dokument zu verlängern. Dies kann allerdings nur in einem Land erfolgen, in dem auch ein Automobilclub ist. Das Carnet de Passages kann in der Regel bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Verlängerung beantragen Sie ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass die ausländische Zollbehörde ihr Einverständnis dazu gibt. Nach der Zusage der Zollbehörde unterrichtet uns der Partnerclub und bittet um unser Einverständnis. Wir erteilen die Zustimmung, wenn die Verlängerungsgebühr (anteilmäßig entsprechend der Ausstellungs- gebühr) per Scheck, Überweisung oder Bareinzahlung eingegangen sind.

5.1. Rückreise

Ein verlängertes Carnet ist nur in dem Land gültig, in dem es verlängert wurde. Es kann nicht zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in andere Länder benutzt werden. In diesen Fällen benötigen Sie ein neues Carnet de Passages.

5.2. Weiterreise

Wollen Sie in andere Länder weiterreisen, beantragen Sie ca. 6 - 8 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Carnets bei der ADAC Zentrale München ein neues Carnet de Passages. Für die Ausstellung werden sämtliche Unterlagen (Punkt 2.1.) wie beim ersten Carnet benötigt. Die Sicherheitsleistung 1 Bürgschaft kann übernommen werden. Die Ausstellungsgebühren sind erneut zu bezahlen.

6. Verlust des Carnet de Passages 

[)er Verlust eines Carnet de Passages ist der ADAC Zentrale umgehend schriftlich mit- zuteilen. Die Freigabe der Kaution (Sicherheitsleistung oder Bankbürgschaft) erfolgt erst wenn die beglaubigte Verbleibsbescheinigung dem ADAC zugesandt wird. Die Verbleibsbescheinigung (Certificate of Location) kann jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeit des verlorenen Carnets bei einer deutschen Zollbehörde bestätigt werden. Bitte beachten Sie dies, wenn Sie vorhaben, das Fahrzeug nach der Rückkehr nach Deutschland zu ver- kaufen.

Wird ein Ersatz-Carnet benötigt, muss ein neues Antragsformular ausgefüllt und unter- schrieben werden. Auch die unter Punkt 2.1 genannten Unterlagen müssen erneut vor- gelegt werden. Die Sicherheitsleistung 1 Bürgschaft kann übernommen werden. Die Ausstellungsgebühren sind erneut zu bezahlen. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, ist es ratsam, die auf dem Antrag angegebene Kontaktperson einzuschalten.

7. Fahrzeug kann nicht nach Deutschland zurückgebracht werden

Obwohl Sie auf dem Antragsformular mit Ihrer Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung bestätigt haben, das Fahrzeug aus dem besuchten Land auszuführen, kann es passieren, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Eine solche Situation kann sein: Unfall, Totalschaden mit anschließender Verschrottung, Verkauf des Fahrzeuges, Diebstahl, etc.

Sie müssen die Verzollung bzw. Verschrottung durch den ausländischen Zollbeamten im Carnet de Passages auf dem Ausreise-, dem Stammabschnitt und der Verbleibsbescheinigung (Blatt 26) bestätigen lassen. Zusätzlich muss ein Verzollungsbeleg oder die Verschrottungsbestätigung mit vollständiges Angabe der Fahrgestell- und Motornummer von dem Zollbeamten ausgestellt werden. Diese Belege müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung und dem Carnet de Passages an den ADAC zu- rückgesandt werden.

Beispiele

Sie fahren in ein carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug bleibt in diesem Land (das Carnet de Passages hat einen Einreisevermerk): Das Fahrzeug muss verzollt oder unter Zollaufsicht verschrottet werden. Ein Inlandszollbeamter muss die Verzollung oder Verschrottung im Carnet eintragen und zusätzlich einen Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen mindestens die Fahrgestell- und die Motornummer angegeben sein. Zusätzlich muss eine Quittung über die Bezahlung der Zollabgaben ausgestellt werden.

Sie fahren in ein nicht carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug bleibt in diesem Land (der Einreiseabschnitt im Carnet ist nicht abgetrennt). Ein Zollbeamter dieses Landes muss die Verbleibsbescheinigung abstempeln und einen Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen mindestens die Fahrgestell- und die Motornummer angegeben sein. Zusätzlich muss eine Quittung über die Bezahlung der Zollabgaben ausgestellt werden.

Bei Diebstahl des Fahrzeuges müssen Sie Anzeige erstatten. Trotz eines Diebstahlprotokolls ist die Zollbehörde berechtigt, Zoll- und Steuerabgaben zu verlangen, obwohl die Absicht bestand, das Fahrzeug wieder auszuführen. Es empfiehlt sich, den ausländischen Automobilclub einzuschalten.

 

8. Zollrisiko

Wird die Ausreise des Fahrzeuges nicht im Carnet de Passages eingetragen, betrachtet die ausländische Zollbehörde Ihr Fahrzeug 1 Boot als im Land verblieben.

Ablauf einer Zollforderung:

Die ausländische Zollbehörde verlangt vom ADAC als Ausstellerclub den Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder den Nachweis der Verzollung, Verschrottung, etc. Der ADAC ist in solchen Fällen verpflichtet, diesen Nachweis zu führen. Gelingt dies mit den von Ihnen zugesandten Unterlagen nicht, muss der Zollbetrag in voller Höhe bezahlt werden. Dieser Zollbetrag kann höher als die hinterlegte Kaution (Sicherheitsleistung oder Bank-Bürgschaft) sein und wird, falls erforderlich, gerichtlich bei Ihnen eingeklagt.

9. Rückgabe

Das Carnet de Passages muss spätestens nach Ablauf der Gültigkeit an den ADAC zu- rückgegeben werden. Bitte beachten Sie dazu auch Punkt 4.

Die Verbleibsbescheinigung darf erst kurz vor der Rückgabe des Carnets von einer deutschen Zollbehörde bestätigt werden. Ist das Carnets unbenutzt, d.h. sind alle Abschnitte vorhanden, dann ist die Bestätigung nicht notwendig. Ist das Fahrzeug im Ausland geblieben, geben Sie das Carnet mit den entsprechenden Zollbelegen (mit beglaubigter Übersetzung) an den ADAC zurück.

Sie können das Carnet entweder in der Geschäftsstelle, wo Sie es beantragt haben, zu- rückgeben oder Sie schicken es per Einschreiben direkt an die ADAC Zentrale nach München - siehe Anschrift auf der nächsten Seite. Es wird empfohlen, vorher Fotokopien von dem Carnet de Passages und gegebenenfalls von den Zollbelegen anzufertigen.

Nach Oberprüfung der Eintragungen erfolgt die Freigabe der Bürgschaft durch die ADAC Zentrale in München.

Die Freigabe der Sachbürgschaft wird der Bank direkt mitgeteilt. Einige Tage, nachdem Sie das Carnet zurückgesandt haben, sollten Sie bei Ihrer Bank nachfragen, ob die Freigabe eingegangen und der Vorgang abgeschlossen ist

Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung erfolgt durch Zusendung eines Verrechnungsschecks an den bei der Ausstellung eingetragenen, berechtigten Geldempfänger. (Bei Änderung der Anschrift, bitte diese bei der Rückgabe mitteilen.)

Bei persönlicher Rückgabe des Carnets de Passages in der ADAC Zentrale, ist die Rückerstattung (Auszahlung) der Sicherheitsleistung nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich

 

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