Führerschein
Seit 1999 sind die Klassen in der EU einheitlich.
Klasse A Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h.
Klasse A begrenzt :Krafträder bis max. 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 KW/Kg (Minimalgewicht bei 25 KW = 156 Kg)
Klasse A1: Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 bbH 80 km/h).
Der Führerschein ist die Urkunde über die Erteilung in Deutschland einer Fahrerlaubnis, in Österreich über die Lenkberechtigung. Sie ist beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen. In der Schweiz wird das entsprechende Dokument als "Führerausweis" bzw. umgangssprachlich "Fahrausweis" genannt.
In Nicht-EU-Ländern wird oft ein Internationaler oder zwischenstaatlicher Führerschein benötigt. Er enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen, und ist nur in Kombination mit diesem gültig. In Deutschland kann er bei der gleichen Stelle, Gemeinde oder Landratsamt, wie der normale Führerschein beantragt werden. In Österreich wird er von den Autofahrerclubs ÖAMTC oder ARBÖ ausgestellt. Um ihn zu beantragen benötigt man allerdings einen EU-Führerschein (keinen alten von vor 1999). Er hat nur eine Gültigkeit von einem Jahr.
Führerschein in Deutschland
Im Rahmen der Besitzstandswahrung behalten Führerscheine, welche einen weiteren Umfang (z.B. beim zulässiges Gesamtgewicht des zu fahrenden Zuges; vor dem 1. April 1980 war die Erlaubnis zum Führen von Leichtkrafträdern Teil der PKW-Führerscheinklasse) an Fahrerlaubnissen haben, ihre Gültigkeit, auch wenn neue gesetzliche Regelungen den Umfang der Fahrerlaubnisse für Neuerwerber des Führerscheines enger fassen. Für LKW-Fahrer (die alte Klasse II) gibt es im Interesse der Verkehrssicherheit die Pflicht, die körperliche und geistige Tauglichkeit binnen 3 Monaten nach Erreichen des 50.-sten Lebensjahres der Verkehrsbehörde nachzuweisen, anderenfalls die Erlaunis zum Führen von Fahrzeugen der alten KLasse II erlischt. Es ist im Übrigen stets bei der Neuausstellung eines Führerscheines (z.B. Umstellung auf EU-Führerschein, Ersatz bei Verlust) auf den richtigen Umfang der Fahrerlaubnisse zu achten, damit keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Geschichte des Führerscheines in Deutschland
Der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine hat am Dienstag den 23. November 2004 das Jubiläum "100 Jahre Führerschein" gefeiert. Eigentlich war es aber das Jubiläum der Fahrerlaubnis mit Prüfung der Tauglichkeit durch Überwachungsvereine. "Seit 1904 ist der Führerschein in Deutschland ein Erfolgsmodell", sagte der VdTÜV-Vorsitzende Hans-Nicolaus Rindfleisch in Berlin.
Den "Lappen", wie der Führerschein besonders in seiner im wahrsten Sinne des Wortes grauen Vorzeit genannt wurde, gibt es aber schon viel länger. Zwar durfte das erste Auto genau wie Pferdefuhrwerke ohne Erlaubnis bewegt werden - aber nur zwei Jahre lang, von 1886 bis 1888.
Danach bedurfte es einer Fahrerlaubnis. Die erste "Berechtigung zur Durchführung von Versuchsfahrten mit einem Patentmotorwagen" wurde Carl Benz, dem Erfinder des Automobils, ausgestellt. Zu einer Zeit, als die Zahl der Verkehrsteilnehmer und -regeln noch recht übersichtlich war, glich die Teilnahme an einer Unterrichtung über die Grundzüge des Autofahrens einem Grundkurs in Mechanik. Deshalb war es auch Sache der Hersteller, das Dokument auszufertigen.
1903 - zwei Jahre später als in Österreich - erließ Preußen eine Verordnung, in der eine Ausbildung mit Prüfung verlangt wurde. Prüfer sollten die in der Zertifizierung gefährlicher Maschinen "erfahrenen" Ingenieure des "Dampfkessel-Überwachungsvereins" sein, die sich bislang um die Sicherheit stationärer Kessel (für Dampfloks waren die Eisenbahnen selbst zuständig) etwa bei Brauereien, Acetylenanlagen oder Fahrstühlen gekümmert hatten.
Im folgenden Jahr ereignete sich dann der Grund für den TÜV zum Feiern: In Aschaffenburg öffnete die erste private Fahrschule ihre Pforten. Die erste Fahrprüfung wurde im preußischen Bezirk Hannover abgelegt. Einem ordnungsgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf öffentlichen Wegen stand nichts mehr im Wege.
1910 wurden Führerscheinklassen eingeführt. Zunächst gab es vier: Klasse eins für Krafträder, Klasse zwei für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Die Klassen 3a und 3b teilten sich die Kraftwagen bis 2,5 Tonnen und bis beziehungsweise über zehn PS. Damals wurden auch die Ausbildungsdauer und das Mindestalter mit 18 Jahren festgelegt. Geburtsurkunde und Gesundheitszeugnis sowie ein Foto waren unabdingbare Voraussetzungen für die Beantragung einer Fahrerlaubnis.
Während der Nazizeit durfte in bestimmten Bereichen auch das NSKK (Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps) Fahrerlaubnisse erteilen. Als es nach 1945 verboten wurde, kehrte man zur alten Regelung zurück, die erst nach der Wende geändert wurde, indem - wie bei den Fahrzeugen - die DEKRA für die neuen Bundesländer ermächtigt wurde, Führerscheinbewerber zu prüfen.
Die Führerscheinklassen hielten sich lange, abgesehen von Modernisierungen und Erweiterungen für leichtere Krafträder. So wurde die 10-PS-Grenze abgeschafft und das zulässige Gesamtgewicht in der Klasse drei auf 7,5 Tonnen hochgesetzt, was in der Nachkriegszeit einen Absatzschub bei 7,49-Tonnern bewirkte. Seit 1. November 1986 wird der Führerschein in Deutschland für 2 Jahre "auf Probe" erteilt. Diese Probezeit verlängert sich bei schwerwiegenden Verstößen im Straßenverkehr auf 4 Jahre. In diesen Fall wird von der Führerscheinbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Wird diese Anordnung nicht befolgt, so wird der Führerschein entzogen. 1999 trat die heute gültige, EU-weit einheitliche Einteilung nach Buchstaben in bis zu 15 Klassen in Kraft. Nur für Pferdefuhrwerke ist bis heute keine besondere Fahrerlaubnis notwendig, solange nicht gewerbsmäßig Personen transportiert werden.
Die Zeit des "Lappens" ist auch vorbei: Präsentieren altgediente Verkehrsteilnehmer heute fast stolz ihren grauen Führerschein, in den die Daten teils mit der Hand eingetragen wurden, so liefert die Bundesdruckerei in Berlin heute vollständig personalisierte High- Tech-Dokumente an die bundesweit rund 650 Führerscheinstellen aus.
Der TÜV-Verband will außerdem die theoretische Prüfung voll digitalisieren, weil sich am PC mit Computer-Animationen das Verkehrsgeschehen realistischer simulieren lasse als mit Fragebögen aus Papier.
Umstritten ist zurzeit die 18-Jahre-Schranke: Einige Länder haben die Initiative für "Begleitetes Fahren", auch "Führerschein mit 17" genannt, ergriffen. Bundestag und Bundesrat haben einem Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt, der den Weg für einen bundesweit einheitlichen Modellversuch frei macht. Nun müssen die einzelnen Bundesländer entscheiden, ob sie an dem Modellversuch teilnehmen wollen.
Nach Ansicht von Fahrlehrern bedrohen bis zu 100.000 Personen mit gefälschten Führerscheinen die Sicherheit auf deutschen Straßen. "Es sind diejenigen, die mit massiven Alkohol- und Drogenproblemen jeden Preis zahlen, um an einen Führerschein zu kommen", sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF), Gerhard von Bressensdorf, bei einer Feier zum 100-jährigen Bestehen des Führerscheins. Dokumentenhandel gebe es vor allem in Tschechien und Polen.
Zukunft und Rechtsproblematik des EU-Führerschein
Derzeit herrscht schlechte Stimmung zwischen den EU-Verkehrsministern, weil sich einige Länder querstellen und einen verbindlichen zwingenden Umtausch der alten Dokumenten in neue nun doch nicht mehr fördern. Derzeit sieht es so aus, als ob die alten Führerschein ihre Gültigkeit behalten werden. Für die Privatpersonen hat dies den Vorteil, dass sie nicht wie geplant 30 Euro für einen "Zwangsumtausch" zahlen müssen. Auch für die Länder fallen so Kosten in zweistelliger Millionenhöhe nicht an.
Dennoch greift der EU-Führerschein in den Rechtsbestand ein. Wer weiterhin ein Fahrzeug über 12 Tonnen und bis zu 18,5 Tonnen fahren will (was er mit einem etwas älteren Führerschein darf), muss sich bis zum Alter von 50 Jahren einen EU-Führerschein besorgen weil er sonst dieses Recht verliert. Zudem muss er sich alle fünf Jahre einer kostenpflichtigen ärztlichen Untersuchung stellen: auch dies eine Zusatzbedingung, die in den Rechtsbestand des Führerscheininhaber eingreift.
Neue Führerscheinklasse S
Seit dem 1. Februar 2005 dürfen Jugendliche ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Führerscheinklasse "S" erwerben. Sie gilt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem Auto ähnliche Fahrzeuge, die allerdings maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien) - Quads sind vierrädrige Fahrzeuge, die man sich als Motorräder mit vier statt zwei Rädern vorstellen kann.
Für alle Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse "S" bewegt werden dürfen, gilt, dass die Leistung 4 kW nicht übersteigen und keine Geschwindigkeit höher als 45 km/h erreicht werden darf. Diese Einordnung entspricht den Kleinkrafträdern, dem klassischen Roller.
Die neue Führerscheinklasse hat im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen ("Leichtfahrzeuge") bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen aufgeworfen und ist hoch umstritten.
Besonders die "kleinen Autos", die Leichtmobile, leiden unter gravierenden Sicherheitsmängeln. Durch die gesetzlich geregelte Gewichtsgrenze verzichten viele Hersteller auf elementare Sicherheitsmerkmale wie steife Fahrgastzelle, Gurtstrammer und Airbag(s).
Tests des ADAC zeigen, dass die Insassen eines Leichtmobils bei einem Frontalcrash extremen Belastungen ausgesetzt sind. Selbst bei einem Zusammenstoß mit 40 km/h mit einem Kleinwagen (z.B. einem "leichten" Renault Twingo, der doppelt so schwer wie das Leichtmobil ist), ergeben die Messwerte für den Fahrer im Bein- und Kopfbereich das höchstmögliche Verletzungsrisiko, im Bereich des Brustkorbes ein "hohes Verletzungsrisiko".
Die Freiheit, die der Führerschein bietet, möchten insbesondere Jugendliche so früh wie möglich erleben. Jedoch sind die Anschaffungskosten solcher Leichtmobile (ca. 10.000 Euro) sowie die Kosten für den entsprechenden Führerschein (ca. 1.500 Euro) relativ hoch, sodass der "Kosten-Nutzen-Faktor" besonders in Betracht gezogen werden sollte.
Derzeit gibt es Alternativen wie z.B. den Modellversuch des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.
Führerschein mit 17 Jahren (Begleitetes Fahren)
Bundesländer in denen ein Führerschein mit 17 Jahren möglich ist:
- Niedersachsen
- Bremen (seit Juni 2005)
- Hamburg (seit Juni 2005)
- Nordrhein-Westfalen (seit September 2005)
- Bayern (seit September 2005)
- Schleswig-Holstein (seit Oktober 2005)
Der Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt, bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, zunächst nur zeitweise (Modellversuch). Inzwischen hat eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und des Straßenvekehrsgesetzes stattgefunden. Jedem einzelnen Bundesland obliegt nun die Entscheidung einer Durchsetzung von Begleitetem Fahren.
Die Vorraussetzung für den "Führerschein mit 17" ist die individuelle Entscheidung eines jeden Bundeslandes darüber. Sofern der Wohnsitz in einem Land liegt, das diese Regelung durchgesetzt hat, ist eine Anmeldung an einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE prinzipiell mit 16½ Jahren möglich. Ebenso muss ein Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt gestellt werden - die Erziehungsberechtigten müssen diesem zustimmen. Wird der Antrag bewilligt (Regelfall) so kann mit der üblichen Führerscheinausbildung begonnen werden.
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wird die Prüfung bestanden erhält man eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung zum Begleiteten Fahren.
Das Dokument ist in ganz Deutschland gültig, also berechtigt es auch zum Fahren in Bundesländern, die die Ausnahmeregelung nicht beschlossen haben. Mit dem Vollenden des 18. Lebensjahres kann die Prüfbescheinigung auf Antrag in eine normale Fahrerlaubnis umgewandelt werden, eine zusätzliche Prüfung ist nicht notwendig.
Bei jeder Fahrt muss einer der Erziehungsberechtigten mitfahren. Es sind nur die Erziehungsberechtigten als Begleitperson zulässig und müssen bereits bei der Anmeldung zur Fahrschule festgelegt werden und zum Einverständnis unterschreiben. Für Fahrer und die Begleitperson gilt die 0,3-Promille-Grenze und die übrigen Rauschmittelvorschriften. Die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer - sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur als Berater mitfahren. Gerüchte bezüglich eines vorgeschriebenen Alters, darüber dass der Begleiter seit 5 Jahren den Führerschein haben muss oder auch dass eine beliebige Begleitperson festgelegt werden darf, entsprechen keineswegs den Tatsachen.
Bei einer Fahrt ohne die Begleitperson drohen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro und vier Punkte im Verkehrszentralregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarngeld von zehn Euro belegt.
Da die Begleitperson nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf, ist eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit den von Fahrlehrern benutzten Hilfsmitteln (z.B. Doppelpedale) ist nicht nötig. Ein zusätzlicher Innenspiegel kann sich jedoch als nützlich erweisen.
Sonderführerscheine
Zur gewerblichen Beförderung von bis zu 8 Passagieren benötigt man einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung.
Bei der Bundeswehr existieren eigene Führerscheine mit zusätzlichen militärischen Klassen, siehe Dienstführerschein der Bundeswehr. Bei einigen Behörden sind spezielle Dienstführerscheine zum Führen von Dienstfahrzeugen vorgeschrieben.
In der Schifffahrt ist das Äquivalent hierzu das Befähigungszeugnis (Patent); in der Luftfahrt der Luftfahrerschein. Im Eisenbahnverkehr gibt es den Triebfahrzeugführerschein.h