Vorsatz und Fahrlässigkeit
Es gibt Fälle in denen die Versicherungen von ihrer Leistungspflicht entbunden sind: bei "Vorsatz" und bei "grober Fahrlässigkeit". Ausnahme: die Haftpflichtversicherung. Sie zahlt auch bei grober Fahrlässigkeit, das heißt, wenn ein Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt und einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft schädigt.
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn sich ein Motorradfahrer durch sein eigenes Verhalten leichtsinnig Gefahren aussetzt, handelt er "fahrlässig". Wo zieht man die Grenze? Was als "grob fahrlässig" gilt, ist im Zweifel ein Fall für die Rechtsprechung und - wie so vieles - abhängig von vielen Faktoren.
"Grob fahrlässig", das haben Gerichte entschieden, handelt ein Kraftfahrer zum Beispiel wenn er...
* ... abgefahrene Reifen wissentlich nicht auswechselt.
* ...mit schadhaften Bremsen fährt.
* ... mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut hat.
* ... eine rote Ampel oder ein Stopp-Schild überfährt.
* ... in einer geschlossenen Ortschaft schneller als 75 km/h fährt.
* ... seine Fahrt trotz deutlicher Anzeichen von Übermüdung fortsetzt.
Bis heute gilt in der Kasko-Versicherung das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Entweder der Schadenfall wurde grob fahrlässig herbeigeführt oder nicht. Im ersten Fall ist die Versicherung unter Umständen von ihrer Leistungspflicht frei; im zweiten Fall kommt sie für den entstandenen Schaden auf.
Vorsatz
Vorsatz kann dann vorliegen, wenn ein Versicherungsnehmer...
* ... einen Schaden absichtlich herbeiführt
* ... bei der Versicherung wissentlich falsche Angaben macht oder
* ... der Versicherung wichtige Dinge verschweigt.
Übrigens: Opfer eines Unfalls, bei dem der Verursacher vorsätzlich gehandelt hat, haben nichts zu befürchten - ihr Schadenersatz ist gewährleistet. Auch bei Fahrerflucht: Wird der Unfallverursacher nicht geschnappt, leistet die Verkehrsopferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Schadens.