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Motorrad Reisen: Motorrad Tipps und Checkliste

Unfall bei der Probefahrt: Wer zahlt, wenn es kracht?

Wer haftet, wenn eine Privatperson bei einer Probefahrt einen Unfall verursacht? Diese Frage stellt sich sowohl beim Motorradkauf beim Händler als auch von privat. Betroffen sind die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schäden dritter Personen ersetzt, und die Kaskoversicherung, die nach einem selbst verschuldeten Unfall Schäden am Verkaufsfahrzeug übernimmt.

Händlerkauf

Fahrzeuge, die bei einem Händler zum Verkauf stehen, haben in der Regel eine amtliche Zulassung für den Straßenverkehr oder aber ein rotes Kennzeichen, das den Kfz-Haftpflichtschutz verbrieft. Wenn also der Kaufinteressent während der Probefahrt einen Unfall verursacht, sind alle Sach- und Personenschäden, die Dritten zugefügt wurden, versichert. Die Haftungsfrage ist eindeutig: Für den Kfz-Haftpflichtversicherer des Händlers gilt der Kaufinteressent als berechtigter Fahrer des Motorrads.

Auch für Schäden, die am zu Verkauf stehenden Fahrzeug entstehen, muss der Fahrer in der Regel nicht haften. Denn beim Händlerkauf ist von einer „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu Gunsten des Fahrers auszugehen. Das heißt: Der Kaufinteressent kann annehmen, dass das Fahrzeug durch den Händler vollkaskoversichert ist – so die gängige Auffassung in der Rechtsprechung.

Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit. Fährt der Probefahrer beispielsweise mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder alkoholisiert und kommt das Fahrzeug dabei zu Schaden, haftet er selbst, weil in diesem Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dasselbe gilt für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. In beiden Fällen kann der Händler Schadenersatz verlangen.

Grundsätzlich hat aber auch der Händler die Möglichkeit, sich von der „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu befreien. Dies geschieht, in dem der Händler den potenziellen Käufer des Motorrads vor der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweist, dass entweder keine Kaskoversicherung besteht oder der Käufer bei einem Unfall selbst haftet.

Privatkauf

Beim Motorradkauf unter Privatleuten ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug angemeldet und damit haftpflichtversichert ist. Ohne amtliches Kennzeichen sollte der Kaufinteressent das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen – es besteht kein Versicherungsschutz. Ist das Fahrzeug zugelassen, geht der Kaufinteressent sicher, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer bei einem von ihm verschuldeten Unfall die Schäden zahlt, die dritten Personen entstanden sind. Ein Streitpunkt könnte jedoch sein, dass der Halter – der Versicherungsnehmer im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wir und den so entstehenden finanziellen Verlust vom Probefahrer ersetzt haben möchte.

Bei Schäden am Verkaufsfahrzeug selbst werden zwei Fälle unterschieden: Besteht Vollkaskoschutz für das Fahrzeug, übernimmt der Versicherer den Schaden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Kommt es danach zu einer Herabstufung der Schadenfreiheitsklasse, trifft dies den Halter des Fahrzeugs, solange nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Diese Summe von Käufer zurückzubekommen, ist in der Praxis schwierig, vor allem wenn zuvor keine entsprechende Regelung getroffen wurde.

Ist das Motorrad nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall zu unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle Haftung auf.

Tipp: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Verkäufer und Käufer sollten vor Antritt der Probefahrt vereinbaren, wie die Haftung bei Unfall geregelt sein soll. Außerdem sollte sich der Verkäufer des Fahrzeugs vor der Probefahrt unbedingt Personalausweis und Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lassen. Denn wenn dieser ohne gültigen Führerschein unterwegs ist, verliert der Verkäufer seinen Versicherungsschutz.

 

 

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